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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
WehrG 1990 §23 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/12/15 95/11/0174 2Stammrechtssatz
§ 76a Abs 3 ZDG idF BGBl 1994/187 ist nur auf Wehrpflichtige anzuwenden, deren vorübergehende Untauglichkeit durch die Stellungskommission gem § 23 Abs 2 WehrG 1990 ausgesprochen worden ist. Daß gem § 40 WehrG 1990 die vorübergehende DIENSTUNFÄHIGKEIT des Wehrpflichtigen festgestellt worden ist, ist dem nicht gleichzuhalten, weil (auch) eine auf dem Grund der Dienstunfähigkeit beruhende vorzeitige Entlassung nicht die vorübergehende Untauglichkeit des Betreffenden bewirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110257.X01Im RIS seit
20.11.2000