RS Vwgh 1995/11/14 95/11/0257

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §40 Abs1;
ZDG 1986 §76a Abs2 idF 1994/187;
ZDG 1986 §76a Abs3 idF 1994/187;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/15 95/11/0174 2

Stammrechtssatz

§ 76a Abs 3 ZDG idF BGBl 1994/187 ist nur auf Wehrpflichtige anzuwenden, deren vorübergehende Untauglichkeit durch die Stellungskommission gem § 23 Abs 2 WehrG 1990 ausgesprochen worden ist. Daß gem § 40 WehrG 1990 die vorübergehende DIENSTUNFÄHIGKEIT des Wehrpflichtigen festgestellt worden ist, ist dem nicht gleichzuhalten, weil (auch) eine auf dem Grund der Dienstunfähigkeit beruhende vorzeitige Entlassung nicht die vorübergehende Untauglichkeit des Betreffenden bewirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110257.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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