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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §16 Abs1;Rechtssatz
Daß der belBeh bei der - überflüssigen - Anführung einer Summe aller verhängten Ersatzfreiheitsstrafen im Spruch ein Rechenfehler unterlief, verletzt keine Rechte des Bf, hat er doch im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe die jeweils hiefür verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen, im Falle der Uneinbringlichkeit aller Geldstrafen alle im einzelnen bemessenen Ersatzfreiheitsstrafen (und nicht ein von der belBeh errechnetes "Gesamtausmaß").
Schlagworte
Strafnorm Berufungsbescheid Strafnorm Mängel im Spruch ErsatzfreiheitsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110310.X02Im RIS seit
20.11.2000