RS Vwgh 1995/11/14 95/11/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1995
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Index

44 Zivildienst
70/08 Privatschulen
72/01 Hochschulorganisation
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Norm

AkademieOrganisationsG 1988;
KHSchOrgG;
KHStG 1983 §55 Abs1;
PrivSchG 1962 §14;
ZDG 1986 §14 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/11/0223

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/22 94/11/0118 2 (hier: Bruckner-Konservatorium)

Stammrechtssatz

Das Konservatorium der Stadt Wien zählt nicht zu einer Kunsthochschule oder Akademie iSd KHSchOrgG bzw AOG. Schon im Hinblick auf das Erfordernis der Prüfung gem § 55 Abs 1 KHStG ist ersichtlich, daß das Studium an den Konservatorien - bei denen es sich um keine gesetzlich geregelte Schultype handelt, sondern um bescheidmäßig geregelte Privatschulen mit Organisationsstatut nach § 14 PrivSchulG - dem Studium an den Hochschulen nicht gleichgestellt ist. Im übrigen vermittelt das Studium an den Konservatorien auch nicht die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110209.X01

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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