RS Vfgh 1992/10/7 B847/92

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Veröffentlicht am 07.10.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Tir GVG 1983 §3 Abs1
Tir GVG 1983 §4

Leitsatz

Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die grundverkehrsbehördliche Genehmigung einer Eigentumsübertragung mangels Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin

Rechtssatz

Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, können die Partner eines genehmigungsbedürftigen Vertrages bei einer meritorischen Entscheidung nur durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung in ihren Rechten verletzt werden.

Da im vorliegenden Fall durch den Bescheid der Grundverkehrsbehörde I. Instanz dem Rechtserwerb die Genehmigung erteilt wurde, hat ein öffentlich-rechtlicher Eingriff in die Privatrechtssphäre der Beschwerdeführerin keinesfalls stattgefunden.

Mangels eines Eingriffes in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin durch den erstinstanzlichen Bescheid ist die von ihr dagegen erhobene Berufung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Demnach ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B847.1992

Dokumentnummer

JFR_10078993_92B00847_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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