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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §14 Abs1;Rechtssatz
§ 41 Abs 4 GSVG ist dahin zu verstehen, daß Beiträge, die zur Begründung einer Formalversicherung gezahlt wurden, ZUR GÄNZE zu Ungebühr entrichtet sind. Die Rückforderung eines Teiles der zur Begründung der Formalversicherung herangezogenen gezahlten Beiträge im Ausmaß der überhöhten Zahlung auf die Formalversicherungsbeiträge steht der klare Wortlaut des § 41 Abs 4 GSVG entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080283.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.07.2009