RS Vwgh 1995/11/14 94/08/0283

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §14 Abs1;
GSVG 1978 §14 Abs4;
GSVG 1978 §41 Abs2;
GSVG 1978 §41 Abs4;

Rechtssatz

§ 41 Abs 4 GSVG ist dahin zu verstehen, daß Beiträge, die zur Begründung einer Formalversicherung gezahlt wurden, ZUR GÄNZE zu Ungebühr entrichtet sind. Die Rückforderung eines Teiles der zur Begründung der Formalversicherung herangezogenen gezahlten Beiträge im Ausmaß der überhöhten Zahlung auf die Formalversicherungsbeiträge steht der klare Wortlaut des § 41 Abs 4 GSVG entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080283.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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