RS Vwgh 1995/11/14 93/11/0222

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
BeglaubigungsV 1925 §4;

Rechtssatz

Der Beglaubigungsvermerk selbst ist mit der Unterschrift der beglaubigenden Person zu versehen; die leserliche Beisetzung ihres Namens ist nicht erforderlich (Hinweis E VS E 3.10.1990, 89/02/0195, VwSlg 13275 A/1990).

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Beglaubigung der Kanzlei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993110222.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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