RS Vfgh 1992/10/7 B856/91

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Veröffentlicht am 07.10.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

StGG Art5
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art6 Abs1 / Verwaltungsakt
Sbg GVG 1986 §9 Abs1 Z3
Sbg GVG 1986 §9 Abs1 Z4

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der Genehmigung eines Ausländergrunderwerbs mangels Begründung eines Zweitwohnsitzes und mangels Bestehen besonderer öffentlicher Interessen

Rechtssatz

Die Auffassung der Behörde, daß der den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildende Grundstücksteil nicht der Begründung eines Zweitwohnsitzes dienen solle, steht im Ergebnis nicht im Widerspruch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der lediglich bestreitet, daß es sich bei der an das Kaufgrundstück angrenzenden, bereits in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft um einen Zweitwohnsitz handle. Die Auffassung der belangten Behörde, daß schon aus diesem Grund die in §9 Abs1 Z3 Sbg GVG 1986 normierte Voraussetzung für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung nicht vorliege, ist jedenfalls vertretbar und damit denkmöglich.

Dies gilt auch für die Auffassung der belangten Behörde, wonach an dem Rechtserwerb keine besonderen Interessen staatspolitischer, volks- oder regionalwirtschaftlicher, sozialpolitischer oder kultureller Art bestehen, deren Vorliegen Voraussetzung für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung iS des §9 Abs1 Z4 Sbg GVG 1986 ist.

Der Beschwerdeführer ist somit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nicht verletzt worden.

Die belangte Behörde hatte von der ersten zu der Frage "ob besondere öffentliche Interessen für den Grunderwerb sprechen" abgegebenen Stellungnahme der Marktgemeinde Saalfelden vom 2.1.1991 dem Beschwerdeführer nachweislich Kenntnis gegeben. Dieser hat von der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung hiezu innerhalb der ihm gestellten Frist Gebrauch gemacht. Aus den Akten geht freilich hervor, daß die belangte Behörde die von der Marktgemeinde Saalfelden zur schriftlichen Äußerung des Beschwerdeführers abgegebenen Stellungnahmen vom 05.04.91 und vom 12.04.91, die bei der belangten Behörde vor der Beschlußfassung einlangten, dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht hat.

Schon im Hinblick darauf, daß diese Stellungnahmen in der hier maßgeblichen Frage des Vorliegens besonderer öffentlicher Interessen am Rechtserwerb (iS des §9 Abs1 Z4 Sbg GVG 1986) nichts von der ersten Stellungnahme wesentlich Abweichendes enthalten, kann - wie immer man die Gesetzmäßigkeit des Vorgehens der belangten Behörde beurteilt -, von einer Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens iS des Art6 Abs1 EMRK von vornherein nicht die Rede sein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausländergrunderwerb, fair trial, Wohnsitz Zweit-

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B856.1991

Dokumentnummer

JFR_10078993_91B00856_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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