RS Vwgh 1995/11/14 95/11/0172

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
44 Zivildienst

Norm

AVG §71 Abs1;
VwRallg;
ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5a Abs3 Z2 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5a Abs4 idF 1994/187;
ZDG 1986 §76a Abs2 Z1 idF 1994/187;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/14 95/11/0169 1

Stammrechtssatz

Der Bescheid, mit dem gem § 5a Abs 4 iVm § 5a Abs 3 Z 2 ZDG idF BGBl 1994/187 festgestellt wird, daß die Zivildiensterklärung wegen Fristversäumnis die Zivildienstpflicht nicht eintreten ließ, zieht lediglich die rechtliche Konsequenz aus der OBJEKTIV gegebenen VERSPÄTUNG. Welche Umstände dafür maßgeblich waren und ob den Wehrpflichtigen daran ein Verschulden trifft, braucht bei der Überprüfung dieses Bescheides, der nicht über ein Wiedereinsetzungsbegehren des Wehrpflichtigen abspricht, nicht geprüft zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110172.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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