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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Ist in einem Aktenvermerk der Erstbehörde festgehalten worden, daß das "Rechtsmittel ... lt Protokoll nie eingegangen" sei, ergibt sich daraus, daß die Erstbehörde sehr wohl der Frage, ob eine in Behandlung zu ziehende Eingabe bei ihr eingegangen ist, nachgegangen ist und daß das Ergebnis dieser Ermittlungen negativ ausgefallen ist. Im Beschwerdefall geht der Bf selbst von der Möglichkeit aus, daß sein Fax-Gerät schadhaft gewesen sein könnte und die Berufung zumindest nicht lesbar bei der Erstbehörde eingelangt sein mag. Erläuterungen betreffend die Funktionsweise des Fax-Gerätes und die Namhaftmachung von Zeugen hiefür könnten im gegebenen Zusammenhang aber nur für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag von Bedeutung sein. Für die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung spielt es keine Rolle.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugenbeweis Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110222.X02Im RIS seit
19.03.2001