RS Vwgh 1995/11/14 95/11/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1;

Rechtssatz

Ist in einem Aktenvermerk der Erstbehörde festgehalten worden, daß das "Rechtsmittel ... lt Protokoll nie eingegangen" sei, ergibt sich daraus, daß die Erstbehörde sehr wohl der Frage, ob eine in Behandlung zu ziehende Eingabe bei ihr eingegangen ist, nachgegangen ist und daß das Ergebnis dieser Ermittlungen negativ ausgefallen ist. Im Beschwerdefall geht der Bf selbst von der Möglichkeit aus, daß sein Fax-Gerät schadhaft gewesen sein könnte und die Berufung zumindest nicht lesbar bei der Erstbehörde eingelangt sein mag. Erläuterungen betreffend die Funktionsweise des Fax-Gerätes und die Namhaftmachung von Zeugen hiefür könnten im gegebenen Zusammenhang aber nur für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag von Bedeutung sein. Für die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung spielt es keine Rolle.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugenbeweis Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110222.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten