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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Weist die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides eine DVR-Nummer auf, ist offensichtlich, daß die Ausfertigung des Bescheides mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde. Ein Bescheid wird auch dann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, wenn der Bescheidtext, der Erwägungen zu den konkreten Umständen des Einzelfalles enthält, in einem Datenverarbeitungssystem derart gespeichert ist, daß die Ausfertigung des Bescheides mit Hilfe dieses Datenverarbeitungssystems erstellt werden kann (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0398).
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDV Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993110222.X01Im RIS seit
19.03.2001