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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Wenn der Lenkerberechtigte vorbringt, daß er iZm der von ihm begangenen schweren Körperverletzung lediglich neben den Verletzten geschossen habe und diesen keineswegs habe treffen wollen, setzt er sich über die strafgerichtliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung und die sich daraus für die Behörde ergebende Bindung hinweg.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110215.X01Im RIS seit
11.07.2001