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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs4;Rechtssatz
Dadurch, daß eine Person Inventargegenstände und einen Großteil der Ware eines Betriebs kauft, erwirbt sie im Wege von Veräußerungsgeschäften die nach Betriebsart bzw Betriebsgegenstand (hier: Einzelverkauf von Textilien) wesentlichen Betriebsmittel und ist daher ungeachtet des Umstandes, daß sie die Betriebsräumlichkeiten nicht von der Betriebsvorgängerin, sondern von einem Dritten (hier: Immobilienverwaltung) erworben hat, ihre Wertung als "Erwerber" bzw "Betriebsnachfolger" nach § 67 Abs 4 ASVG zu bejahen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080187.X02Im RIS seit
08.01.2002Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009