RS Vwgh 1995/11/14 94/08/0187

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs4;

Rechtssatz

Dadurch, daß eine Person Inventargegenstände und einen Großteil der Ware eines Betriebs kauft, erwirbt sie im Wege von Veräußerungsgeschäften die nach Betriebsart bzw Betriebsgegenstand (hier: Einzelverkauf von Textilien) wesentlichen Betriebsmittel und ist daher ungeachtet des Umstandes, daß sie die Betriebsräumlichkeiten nicht von der Betriebsvorgängerin, sondern von einem Dritten (hier: Immobilienverwaltung) erworben hat, ihre Wertung als "Erwerber" bzw "Betriebsnachfolger" nach § 67 Abs 4 ASVG zu bejahen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080187.X02

Im RIS seit

08.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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