RS Vwgh 1995/11/14 95/11/0179

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §37;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Ein Schreiben der Wirtschaftskammer, in dem ua ausgeführt wird, daß es "nicht möglich sein dürfte", einen Angestellten zu finden oder auszubilden, der in der Lage sei, ein Unternehmen mit mehr als hundert Beschäftigten interimistisch zu führen, läßt keinen KONKRETEN Hinderungsgrund iSd § 36a Abs 1 Z 2 WehrG 1990 erkennen. Es ist am Wehrpflichtigen gelegen, konkret darzulegen, welchen (vergeblichen) Versuch er unternommen hat, um für eine Vertretung während der Ableistung seines Präsenzdienstes zu sorgen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110179.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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