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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels Selbstbewirtschaftung; Entscheidung durch die Landesgrundverkehrsbehörde als unabhängiges und unparteiisches TribunalRechtssatz
Das Bild des "Tribunals" verlangt keineswegs den auf Lebenszeit bestellten, hauptberuflichen Richter, sondern lediglich solche Organwalter, deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (subjektiv und objektiv) gewährleistet ist.
Die Zusammensetzung der belangten Landesgrundverkehrsbehörde hat im vorliegenden Verfahren dem verfassungsrechtlich unbedenklichen §13 Abs4 Tir GVG 1983 entsprochen. Der Landesgrundverkehrsreferent ist nicht in einer dienstlichen oder funktionellen Überordnung zu dem als Berichterstatter fungierenden Beamten gestanden.
Daher hat keine das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal verletzende Behörde entschieden.
Die belangte Behörde kann sich auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes berufen, wenn sie aus der Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt ihrer Entscheidungsfindung, aus dem vom Beschwerdeführer ausdrücklich zugestandenen Umstand, daß diese Verpachtung längerfristig aufrecht bleibt, und aus den in ihrem Ermittlungsverfahren gewonnenen Erhebungsergebnissen ableitete, daß eine Selbstbewirtschaftung iSd §6 Abs1 litc Tir GVG 1983 durch den Beschwerdeführer auszuschließen und sie deshalb dazu verpflichtet ist, die Zustimmung zum Rechtserwerb zu versagen.
Schlagworte
Kollegialbehörde, Grundverkehrsrecht, Behördenzusammensetzung, Tribunal, Landesgrundverkehrsreferent, SelbstbewirtschaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B530.1992Dokumentnummer
JFR_10078993_92B00530_01