RS Vfgh 1992/10/7 B530/92

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Veröffentlicht am 07.10.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
Tir GVG 1983 §4 Abs1
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc
Tir GVG 1983 §13 Abs4

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels Selbstbewirtschaftung; Entscheidung durch die Landesgrundverkehrsbehörde als unabhängiges und unparteiisches Tribunal

Rechtssatz

Das Bild des "Tribunals" verlangt keineswegs den auf Lebenszeit bestellten, hauptberuflichen Richter, sondern lediglich solche Organwalter, deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (subjektiv und objektiv) gewährleistet ist.

Die Zusammensetzung der belangten Landesgrundverkehrsbehörde hat im vorliegenden Verfahren dem verfassungsrechtlich unbedenklichen §13 Abs4 Tir GVG 1983 entsprochen. Der Landesgrundverkehrsreferent ist nicht in einer dienstlichen oder funktionellen Überordnung zu dem als Berichterstatter fungierenden Beamten gestanden.

Daher hat keine das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal verletzende Behörde entschieden.

Die belangte Behörde kann sich auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes berufen, wenn sie aus der Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt ihrer Entscheidungsfindung, aus dem vom Beschwerdeführer ausdrücklich zugestandenen Umstand, daß diese Verpachtung längerfristig aufrecht bleibt, und aus den in ihrem Ermittlungsverfahren gewonnenen Erhebungsergebnissen ableitete, daß eine Selbstbewirtschaftung iSd §6 Abs1 litc Tir GVG 1983 durch den Beschwerdeführer auszuschließen und sie deshalb dazu verpflichtet ist, die Zustimmung zum Rechtserwerb zu versagen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kollegialbehörde, Grundverkehrsrecht, Behördenzusammensetzung, Tribunal, Landesgrundverkehrsreferent, Selbstbewirtschaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B530.1992

Dokumentnummer

JFR_10078993_92B00530_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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