RS Vwgh 1995/11/14 93/08/0199

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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Index

L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
SHG Tir 1973 §9 Abs1;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Unterhaltspflicht kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Ersatzpflicht an, sondern auf die rechtliche und tatsächliche Situation in dem Zeitraum, in dem Sozialhilfeleistungen gewährt wurden (Hinweis E 27.3.1987, 86/11/0032)

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080199.X02

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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