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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §5;Rechtssatz
§ 32a Abs 2 AlVG hat Strafcharakter und knüpft - ähnlich einem Straftatbestand - an grob fahrlässig oder vorsätzlich gemachte unwahre Angaben bzw an die Verschweigung maßgeblicher Tatsachen an und ist daher in zeitlicher Hinsicht nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen ereignet haben (gem Art 1 Z 21 AlVGNov 1993/817 am 1.1.1994): Dies ergibt sich aus dem im § 5 ABGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatz, daß Gesetze nicht zurückwirken (jedenfalls nicht im Zweifel; vgl EvBl 1972/218 und Bydlinski in Rummel I, Rdz 2 zu § 5) und unabhängig davon, ob auf die vorliegende Regelung ungeachtet dessen, daß es sich nicht um Verwaltungsstrafrecht im formellen Sinne handelt (vgl hingegen § 71 Abs 2 AlVG), auch Art 7 MRK anzuwenden wäre.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995080172.X03Im RIS seit
18.10.2001