RS VwGH Erkenntnis 1995/11/14 95/11/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Bescheid, mit dem gem § 5a Abs 4 iVm § 5a Abs 3 Z 2 ZDG idF BGBl 1994/187 festgestellt wird, daß die Zivildiensterklärung wegen Fristversäumnis die Zivildienstpflicht nicht eintreten ließ, zieht lediglich die rechtliche Konsequenz aus der OBJEKTIV gegebenen VERSPÄTUNG. Welche Umstände dafür maßgeblich waren und ob den Wehrpflichtigen daran ein Verschulden trifft, braucht bei der Überprüfung dieses Bescheides, der nicht über ein Wiedereinsetzungsbegehren des Wehrpflichtigen abspricht, nicht geprüft zu werden.

Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten