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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1415;Rechtssatz
Sofern aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen mehrere Schuldposten zu begleichen sind und die einschlägigen Vorschriften über die Art der Verrechnung weder ausdrücklich noch ihrem Sinn entsprechend Besonderes aussagen, sind, weil sich die diesbezüglichen Ordnungsfragen (prinzipiell) nicht anders stellen als im Zivilrecht, § 1415 ABGB und § 1416 ABGB analog anzuwenden. Das ASVG enthält diesbezüglich keine Aussage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080081.X03Im RIS seit
11.07.2001