Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
StGG Art5Leitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines vor Inkrafttreten des Sbg GVG 1986 abgeschlossenen Kaufvertrages wegen Anwendung eines nicht auf den vorliegenden Fall anwendbaren GesetzesRechtssatz
Der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes ist iS des §22 Abs3 Sbg GVG 1986 durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen. Der Kaufvertrag vom 10.02.83 ist daher gemäß §22 Abs3 Sbg GVG 1986 nach dem Salzburger Grundverkehrsgesetz 1974 zu beurteilen.
Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie den angefochtenen Bescheid nicht auf das Salzburger Grundverkehrsgesetz 1974, sondern auf das Sbg GVG 1986 stützte, ein Gesetz angewendet, das sie keinesfalls anwenden durfte. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist daher durch den angefochtenen Bescheid wegen denkunmöglicher Anwendung eines Gesetzes im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Übergangsbestimmung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines GesetzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1060.1991Dokumentnummer
JFR_10078993_91B01060_2_01