RS Vfgh 1992/10/7 B1060/91

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Veröffentlicht am 07.10.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

StGG Art5
Sbg GVG 1986 §22 Abs3

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines vor Inkrafttreten des Sbg GVG 1986 abgeschlossenen Kaufvertrages wegen Anwendung eines nicht auf den vorliegenden Fall anwendbaren Gesetzes

Rechtssatz

Der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes ist iS des §22 Abs3 Sbg GVG 1986 durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen. Der Kaufvertrag vom 10.02.83 ist daher gemäß §22 Abs3 Sbg GVG 1986 nach dem Salzburger Grundverkehrsgesetz 1974 zu beurteilen.

Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie den angefochtenen Bescheid nicht auf das Salzburger Grundverkehrsgesetz 1974, sondern auf das Sbg GVG 1986 stützte, ein Gesetz angewendet, das sie keinesfalls anwenden durfte. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist daher durch den angefochtenen Bescheid wegen denkunmöglicher Anwendung eines Gesetzes im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Übergangsbestimmung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1060.1991

Dokumentnummer

JFR_10078993_91B01060_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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