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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe TirolNorm
ABGB §143;Rechtssatz
Der Anspruch nach § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB wird zwar durch Rechtsmißbrauch vernichtet. Allerdings zieht etwa das Verlassen der Ehewohnung nur dann eine Unterhaltsverwirkung nach sich, wenn es ohne objektiv zureichenden Grund und subjektiv eindeutig vorwerfbar erfolgt (Hinweis OLG Wien 13.2.1987, EFSlg 53023). Sind etwa Spannungszustände zwischen den Ehegatten gegeben, die zu einer Zermürbung im Zusammenleben führen und verfügt der die Ehegemeinschaft verlassende Teil nicht mehr über die psychische Konstitution, um all das verkraften zu können, so verwirkt er durch das Verlassen der ehelichen Gemeinschaft den Unterhalt nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080199.X03Im RIS seit
13.07.2001