RS Vwgh 1995/11/14 93/08/0199

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
ABGB §94 Abs2;
SHG Tir 1973 §4 Abs1;
SHG Tir 1973 §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Anspruch nach § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB wird zwar durch Rechtsmißbrauch vernichtet. Allerdings zieht etwa das Verlassen der Ehewohnung nur dann eine Unterhaltsverwirkung nach sich, wenn es ohne objektiv zureichenden Grund und subjektiv eindeutig vorwerfbar erfolgt (Hinweis OLG Wien 13.2.1987, EFSlg 53023). Sind etwa Spannungszustände zwischen den Ehegatten gegeben, die zu einer Zermürbung im Zusammenleben führen und verfügt der die Ehegemeinschaft verlassende Teil nicht mehr über die psychische Konstitution, um all das verkraften zu können, so verwirkt er durch das Verlassen der ehelichen Gemeinschaft den Unterhalt nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080199.X03

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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