RS Vwgh 1995/11/14 93/11/0216

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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Index

43/02 Leistungsrecht
44 Zivildienst

Norm

HGG 1985 §30 Abs4 impl;
HGG 1992 §33 Abs1;
ZDG 1986 §34 Abs1 idF 1992/424;
ZDG 1986 §34 Abs2 idF 1992/424;

Rechtssatz

Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdiener bzw Zivildiener die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, daß er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe steht nicht zu, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist. Das HGG 1992 hat insoferne keine Änderung der Rechtslage bewirkt (vgl die noch zum HGG 1975 ergangenen E 27.10.1987, 87/11/0080; E 26.6.1990, 89/11/0295; E 4.6.1991, 91/11/0009.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993110216.X01

Im RIS seit

04.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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