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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litc;Rechtssatz
Daß das Alkoholdelikt am selben Tag wie die gerichtlich strafbare Handlung begangen wurde, ist nicht geeignet, eine günstigere Beurteilung des Verhaltens des Lenkerberechtigten herbeizuführen. Diese strafbaren Handlungen wurden nämlich jeweils unabhängig voneinander begangen und beruhen auf unterschiedlichen Willensentschlüssen des Lenkerberechtigten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110215.X04Im RIS seit
11.07.2001