RS Vwgh 1995/11/14 93/11/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/08 92/18/0303 4

Stammrechtssatz

Bei einem mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Bescheidausfertigung ist dann, wenn der Name des Genehmigenden beigesetzt ist, weder eine Beglaubigung durch die Kanzlei erforderlich, noch ist die Beisetzung eines Amtssiegels vorgeschrieben (Hinweis E 18.12.1990, 85/08/0009, E 15.5.1990, 89/02/0083).

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Beglaubigung der Kanzlei Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993110222.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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