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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/10/08 92/18/0303 4Stammrechtssatz
Bei einem mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Bescheidausfertigung ist dann, wenn der Name des Genehmigenden beigesetzt ist, weder eine Beglaubigung durch die Kanzlei erforderlich, noch ist die Beisetzung eines Amtssiegels vorgeschrieben (Hinweis E 18.12.1990, 85/08/0009, E 15.5.1990, 89/02/0083).
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDV Beglaubigung der Kanzlei Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993110222.X02Im RIS seit
19.03.2001