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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §45;Rechtssatz
Das Landesarbeitsamt ist ausschließlich dazu berufen, als Partei das Vorliegen der Arbeitslosenversicherungspflicht (oder deren Fehlen) geltend zu machen. Dem Landesarbeitsamt als Behörde steht nämlich anders als den Versicherungsträgern kein rechtliches Interesse iSd § 8 AVG zu, sondern lediglich die im Gesetz abschließend geregelte Zuständigkeit.
Schlagworte
SozialversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080132.X01Im RIS seit
18.10.2001