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L90207 Landarbeitsordnung TirolNorm
ArbVG §3 Abs1;Rechtssatz
Eine Einzelvereinbarung, die gegen eine Norm kollektiver Rechtsgestaltung verstößt, ist insoweit nichtig (teilnichtig) und bildet zumindest das nach dem Kollektivvertrag dem pflichtversicherten Dienstnehmer zustehende Entgelt die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge; dies unabhängig davon, ob der Dienstnehmer das ihm zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw ob ihm das zustehende Entgelt tatsächlich bezahlt wird. Kritierium für die Günstigkeit iSd § 3 ArbVG bzw des § 40 Abs 3 und Abs 4 LAG 1948 und des § 40 Abs 3 und 4 LAG sowie des § 39 Abs 3 und Abs 4 Tir LandarbeitsO 1973 und des § 39 Abs 3 und Abs 4 Tir LandarbeitsO 1985 ist nicht die Meinung oder die Vorstellungswelt des betroffenen Dienstnehmers oder Dienstgebers; sie ist vielmehr nach objektiv sozialpolitischen Wertmaßstäben zu prüfen. Wäre die subjektive Einschätzung des Dienstnehmers dafür bestimmend, was günstiger ist, so würde die Wirkung der kollektivrechtlichen Mindestnormen, auch gegen den (vertraglich fixierten) Willen der Dienstvertragsparteien Geltung zu beanspruchen, beseitigt (Hinweis E 18.12.1990, 89/08/0165).
Schlagworte
Entgelt Begriff Anspruchslohn Kollektivvertrag SondervereinbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080127.X01Im RIS seit
20.11.2000