RS Vwgh 1995/11/14 95/08/0273

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs1;
ASVG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0058 1

Stammrechtssatz

Ob und für welchen Zeitraum die Pflichtversicherung über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus andauert, hängt nach § 11 Abs 1 ASVG davon ab, wann der (arbeitsrechtliche) - Entgeltanspruch - das ist, bezogen auf den Zeitraum nach Beendigung der tatsächlichen Beschäftigung, der "Anspruchslohn" im Sinne der Rechtssprechung zu § 49 Abs 1 ASVG - endet.

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080273.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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