RS Vwgh 1995/11/14 95/11/0209

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §14;
ZDG 1986 §8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/11/0223

Rechtssatz

Der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst stünde im gegebenen Zusammenhang nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub bewilligt worden ist, rechtlich entgegen, nicht aber ein vor dem VwGH bekämpfter, abschlägiger Bescheid.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110209.X02

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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