RS Vwgh 1995/11/15 95/13/0233

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Veröffentlicht am 15.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §275;
VwGG §28 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/13/0234 95/13/0235

Rechtssatz

Da sich die normative Wirkung des Bescheides im vorliegenden Fall lediglich auf die Feststellung der rechtserheblichen Tatsache beschränkt, daß die Berufungen gemäß § 275 BAO als zurückgenommen gelten und über die Rechte, deren Verletzung die Abgabepflichtigen behaupten, nicht abgesprochen wird, können die Abgabepflichtigen in den als Beschwerdepunkte geltend gemachten Rechten nicht verletzt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130233.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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