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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §275;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/13/0234 95/13/0235Rechtssatz
Da sich die normative Wirkung des Bescheides im vorliegenden Fall lediglich auf die Feststellung der rechtserheblichen Tatsache beschränkt, daß die Berufungen gemäß § 275 BAO als zurückgenommen gelten und über die Rechte, deren Verletzung die Abgabepflichtigen behaupten, nicht abgesprochen wird, können die Abgabepflichtigen in den als Beschwerdepunkte geltend gemachten Rechten nicht verletzt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130233.X01Im RIS seit
03.04.2001