RS Vwgh 1995/11/15 92/13/0216

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Veröffentlicht am 15.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §3 Z19;
VwRallg;

Rechtssatz

Das "herkömmliche Ausmaß" der Kosten von Betriebsveranstaltungen muß ein für die verschiedenen möglicherweise auftretenden praktischen Fälle variables sein. Dieses variable Ausmaß ist danach zu beurteilen, um welche Art von Betriebsveranstaltung es sich handelt und bis zu welchem Ausmaß pro Beschäftigten üblicherweise Kosten unter den Gesichtspunkten der Art des Betriebes, der Größe des Betriebes und insbesondere der durch den Grad der Vorbildung bestimmten Qualifikation der Beschäftigten aufgewendet werden. Zum Zwecke der Ermittlung des "herkömmlichen Ausmaßes" sind die Verhältnisse bei Betrieben heranzuziehen, die Betriebsveranstaltungen vergleichbarer Art überhaupt durchführen und bei denen die in bezug auf diese Betriebsveranstaltungen maßgebenden Verhältnisse denen beim Steuerpflichtigen ähnlich sind (Hinweis E 15.2.1983, 82/14/0126, 0132; E 16.6.1976, 1859/75).

Schlagworte

Lehranstalt höhere land- und forstwirtschaftliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130216.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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