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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z7;Rechtssatz
Krankheitskosten sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (Hinweis E 10.11.1987, 85/14/0128; E 9.12.1992, 91/13/0094; E 21.12.1994, 93/13/0047). (Hier: Die bei einem Regisseur, Schauspieler und Werbesprecher infolge einer defekten Zahnprothese auftretenden Sprechstörungen dürfen ausschließlich im Bereich der beruflichen Tätigkeit zum Tragen kommen, so beispielsweise nur beim "Mikrophonsprechen" erkennbar sein).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994130142.X02Im RIS seit
07.06.2001