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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wenn der Abgabepflichtige die Nahrungsmittelkosten unter dem Titel "Fahrtkosten" als Betriebsausgaben berücksichtigt wissen will, so übersieht er, daß § 20 Abs 1 Z 1 und § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988 Lebensmittelaufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen - außerhalb des § 4 Abs 5 EStG 1988 - generell vom Abzug ausschließen (Hinweis E 18.12.1990, 87/14/0149), ohne daß darauf abzustellen wäre, ob die eine oder die andere oder welche "kcal" im betrieblichen Einsatz verbraucht worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130164.X01Im RIS seit
20.11.2000