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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §198 Abs2;Rechtssatz
Das subj-öff Recht des Bf, nicht zu Unrecht zu einer Abgabenleistung herangezogen zu werden, kann durch den angefochtenen Bescheid schon deswegen nicht verletzt sein, weil es zu keiner Festsetzung einer Abgabe (Einkommensteuer) kam. Mit den in der Beschwerde vorgebrachten "Rechtsverletzungen" (bei der im Jahre 1991 erfolgten Feststellung der 1/10 Absetzung wurden die Instandsetzungsaufwendungen - § 28 Abs 2 EStG 1988 - für eine vermietete Wohnung um 18,28 Prozent und der gebildete Steuerfreibetrag - § 28 Abs 5 EStG 1988 - wesentlich gekürzt) werden nur Begründungselemente angesprochen, die aber nicht der Rechtskraftwirkung eines Bescheides (und damit auch keiner Bindungswirkung für die Folgejahre) unterliegen. Sollten die für das Abweichen von der Abgabenerklärung maßgebenden Gründe in einem anderen (späteren) Verfahren letztlich dazu führen, daß Streit über Bestehen oder Ausmaß der Bemessungsgrundlage besteht, so bietet dieses Verfahren die Möglichkeit entsprechender Rechtsverteidigung, ohne daß dem der allein in Rechtskraft erwachsene Spruch des früheren Bescheides entgegenstehen würde (Hinweis E 20.4.1995, 92/13/0086).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994130147.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008