RS Vfgh 1992/10/7 B1161/91

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Veröffentlicht am 07.10.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
Oö GVG 1975 §4 Abs3

Leitsatz

Keine denkunmögliche oder willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs wegen übermäßigem Entzug von land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden durch geplante Bautätigkeit gemäß §4 Abs3 Oö GVG 1975; keine Verletzung der Liegenschaftserwerbsfreiheit

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat die Versagung der Genehmigung der Sache nach allein darauf gegründet, daß durch das - unbestrittenermaßen für Zwecke der Baulandbeschaffung abgeschlossene - auf den Erwerb zweier Baugrundstücke gerichtete Rechtsgeschäft entgegen der Vorschrift des §4 Abs3 Oö GVG 1975 der landwirtschaftlichen Nutzung mehr Grund und Boden als notwendig entzogen werde. Diese Auffassung ist bei dem von der belangten Behörde festgestellten - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Sachverhalt immerhin vertretbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1161.1991

Dokumentnummer

JFR_10078993_91B01161_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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