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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine denkunmögliche oder willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs wegen übermäßigem Entzug von land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden durch geplante Bautätigkeit gemäß §4 Abs3 Oö GVG 1975; keine Verletzung der LiegenschaftserwerbsfreiheitRechtssatz
Die belangte Behörde hat die Versagung der Genehmigung der Sache nach allein darauf gegründet, daß durch das - unbestrittenermaßen für Zwecke der Baulandbeschaffung abgeschlossene - auf den Erwerb zweier Baugrundstücke gerichtete Rechtsgeschäft entgegen der Vorschrift des §4 Abs3 Oö GVG 1975 der landwirtschaftlichen Nutzung mehr Grund und Boden als notwendig entzogen werde. Diese Auffassung ist bei dem von der belangten Behörde festgestellten - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Sachverhalt immerhin vertretbar.
Schlagworte
GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1161.1991Dokumentnummer
JFR_10078993_91B01161_01