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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Im Falle der Uneinbringlichkeit der in Haftung gezogenen Abgaben bei der Gesellschaft ist es Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf (Hinweis E 18.11.1991, 90/15/0176).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993130224.X01Im RIS seit
20.11.2000