RS Vwgh 1995/11/15 93/13/0224

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Veröffentlicht am 15.11.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Im Falle der Uneinbringlichkeit der in Haftung gezogenen Abgaben bei der Gesellschaft ist es Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf (Hinweis E 18.11.1991, 90/15/0176).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130224.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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