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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Unterlassung der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung kann einen Wiederaufnahmsgrund darstellen, soferne anzunehmen ist, daß sonst die Entscheidung des VwGH anders gelautet hätte (Hinweis B 14.4.1994, 92/15/0083, 0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160183.X01Im RIS seit
20.11.2000