RS Vwgh 1995/11/16 95/16/0183

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Die Unterlassung der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung kann einen Wiederaufnahmsgrund darstellen, soferne anzunehmen ist, daß sonst die Entscheidung des VwGH anders gelautet hätte (Hinweis B 14.4.1994, 92/15/0083, 0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160183.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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