RS Vwgh 1995/11/16 93/16/0017

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Das Risiko, daß der Eigentümer der zu bebauenden Liegenschaft infolge einer Insolvenz während der Bauführung den Bau durch Aufbringung eigener Mittel fortsetzen muß, ist kein typisches Baurisiko, welches über die Frage, wer als Bauherr anzusehen ist, Aufschluß geben könnte (Hinweis E 27.1.1978, 2078/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993160017.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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