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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §3;Rechtssatz
Aus den Bestimmungen des § 21 Abs 4 lit a und des § 12 Abs 4 Bgld FlVfLG 1970 folgt, daß Grundstücke mit besonderem Wert nach dem Verkehrswert und nicht nach dem Ertragswert zu schätzen sind. Aus diesen Bestimmungen folgt hingegen nicht, daß für Grundstücke mit besonderem Wert nicht die in § 20 Abs 1 und § 21 Abs 3 Bgld FlVfLG 1970 enthaltenen Grundsätze der Abfindung zur Anwendung kommen (Hinweis E 4.12.1990, 89/07/0010, 0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070146.X01Im RIS seit
20.11.2000