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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §123 Abs2;Rechtssatz
Wie beim Einleitungsbeschluß oder bei der Entscheidung über die Suspendierung erfolgt die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Verhandlungsbeschluß noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, daß in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (Fassung des Verhandlungsbeschlusses und damit Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind. "Strukturprobleme des Disziplinarverfahrens" sind daher in diesem Stadium des Verfahrens nur unter diesem Gesichtspunkt beachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090054.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016