RS Vwgh 1995/11/16 94/16/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1995
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/15/0071 E 19. Dezember 1986 VwSlg 6180 F/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gebührengesetz ist vom Prinzip der Schriftlichkeit (Urkundenprinzip) beherrscht, welches gerade für die Schriften iSd § 14 GebG voll zur Anwendung zu kommen hat (Hinweis auf E 15.1.1981, 3627/80). Das Urkundenprinzip besagt, dass

a) die Gebührenpflicht grundsätzlich an das Vorhandensein eines Schriftstückes gebunden ist,

b) für die Feststellung der Gebührenpflicht ausschließlich der Inhalt des Schriftstückes maßgebend ist und dass

c) die Gebührenpflicht so oft besteht, als Schriftstücke bzgl des gleichen gebührenpflichtigen Tatbestandes errichtet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160057.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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