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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/15/0071 E 19. Dezember 1986 VwSlg 6180 F/1986 RS 1Stammrechtssatz
Das Gebührengesetz ist vom Prinzip der Schriftlichkeit (Urkundenprinzip) beherrscht, welches gerade für die Schriften iSd § 14 GebG voll zur Anwendung zu kommen hat (Hinweis auf E 15.1.1981, 3627/80). Das Urkundenprinzip besagt, dass
a) die Gebührenpflicht grundsätzlich an das Vorhandensein eines Schriftstückes gebunden ist,
b) für die Feststellung der Gebührenpflicht ausschließlich der Inhalt des Schriftstückes maßgebend ist und dass
c) die Gebührenpflicht so oft besteht, als Schriftstücke bzgl des gleichen gebührenpflichtigen Tatbestandes errichtet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160057.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.01.2010