Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbes durch die nicht gesetzmäßig zusammengesetzte Behörde erster InstanzRechtssatz
Die Beschwerde ist mit ihrer Behauptung im Recht, daß der Verwaltungsdirektor des Landes-Nervenkrankenhauses, mag diesem auch ein Landwirtschaftsbetrieb angeschlossen sein, nicht als Berufsangehöriger der Land- oder Forstwirtschaft im Sinne des §9 Tir HöfeG angesehen werden kann. Die Grundverkehrsbehörde I. Instanz war deshalb nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt.
Da die belangte Behörde diesen Mangel nicht aufgegriffen hat, verletzt der bekämpfte Bescheid den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; er war daher aufzuheben.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Kollegialbehörde, BehördenzusammensetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B596.1991Dokumentnummer
JFR_10078993_91B00596_01