RS Vfgh 1992/10/7 B596/91

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Veröffentlicht am 07.10.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Tir HöfeG §9
Tir GVG 1983 §13 Abs1 lita

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbes durch die nicht gesetzmäßig zusammengesetzte Behörde erster Instanz

Rechtssatz

Die Beschwerde ist mit ihrer Behauptung im Recht, daß der Verwaltungsdirektor des Landes-Nervenkrankenhauses, mag diesem auch ein Landwirtschaftsbetrieb angeschlossen sein, nicht als Berufsangehöriger der Land- oder Forstwirtschaft im Sinne des §9 Tir HöfeG angesehen werden kann. Die Grundverkehrsbehörde I. Instanz war deshalb nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt.

Da die belangte Behörde diesen Mangel nicht aufgegriffen hat, verletzt der bekämpfte Bescheid den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; er war daher aufzuheben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B596.1991

Dokumentnummer

JFR_10078993_91B00596_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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