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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §12 Abs1;Rechtssatz
Mehrere gebührenpflichtige Ansuchen gemäß § 12 Abs 1 GebG liegen dann vor, wenn in einem Schriftsatz mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt werden. Trotz Vorliegens mehrerer Ansuchen in einem Schriftsatz ist dabei die Gebühr jedoch nur einmal zu entrichten, wenn die mehreren Ansuchen untereinander in einem Zusammenhang stehen (Hinweis E 6.3.1989, 86/15/0122, 0123).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160057.X11Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.01.2010