RS Vwgh 1995/11/16 94/16/0057

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §12 Abs1;

Rechtssatz

Mehrere gebührenpflichtige Ansuchen gemäß § 12 Abs 1 GebG liegen dann vor, wenn in einem Schriftsatz mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt werden. Trotz Vorliegens mehrerer Ansuchen in einem Schriftsatz ist dabei die Gebühr jedoch nur einmal zu entrichten, wenn die mehreren Ansuchen untereinander in einem Zusammenhang stehen (Hinweis E 6.3.1989, 86/15/0122, 0123).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160057.X11

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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