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L26001 Lehrer/innen BurgenlandNorm
B-VG Art14 Abs4 lita;Rechtssatz
Der Landesschulrat ist als "zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde" iSd § 72 Abs 1 Z 1 LDG 1984 anzusehen. Dies ergibt sich einerseits daraus, daß das LDG 1984 auch der (rechtzeitigen) Erlassung einer Disziplinarverfügung in § 72 Abs 1 LDG 1984 die Wirkung des Ausschlusses der Verjährung zuerkennt, ohne daß erkennbar wäre, daß dies nur im Fall der (absoluten) Verjährung nach § 72 Abs 1 Z 2 LDG 1984 zutreffen soll. Die Wendung "eine Disziplinarverfügung (§ 100 LDG 1984) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (§ 92 LDG 1984) wurde" bezieht sich vielmehr wegen der Absatzgliederung unterschiedslos auf beide Verjährungstatbestände nach § 72 Abs 1 Z 1 LDG 1984 und § 72 Abs 1 Z 2 LDG 1984. Andererseits ist aus der Systematik des LDG 1984 abzuleiten, daß auch die Erlassung einer Disziplinarverfügung das Ergebnis eines - wenn auch abgekürzten - Verfahrens ist. Die sechsmonatige Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Dienstpflichtverletzung durch den Landesschulrat zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090001.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010