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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrBehG 1950 §5 Abs2;Rechtssatz
Wurde im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens gegen den Bewertungsplan Berufung erhoben, so obliegt es den Mitgliedern der Berufungsbehörde (hier Landesagrarsenat), die Einwände gegen die Bewertung sachlich zu prüfen und den von der genannten Behörde in Erledigung der Berufung vorzunehmenden Schätzungsakt in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen nachvollziehbar zu begründen (Hinweis E 18.2.1994, 93/07/0102).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungInhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070167.X08Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015