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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §124;Rechtssatz
Mit dem Verhandlungsbeschluß wird der Gegenstand des Disziplinarverfahrens, also Inhalt und Umfang der Anschuldigung(en) festgelegt. Damit wird einerseits klargelegt, welche Verhaltensweisen nicht zu erörtern sind und andererseits zu welchen Vorwürfen dem Beschuldigten Gelegenheit zur sachgerechten Verteidigung in der mündlichen Verhandlung gegeben werden wird (Hinweis E 5.4.1990, 90/09/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090054.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016