RS Vwgh 1995/11/16 93/09/0054

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §124;

Rechtssatz

Mit dem Verhandlungsbeschluß wird der Gegenstand des Disziplinarverfahrens, also Inhalt und Umfang der Anschuldigung(en) festgelegt. Damit wird einerseits klargelegt, welche Verhaltensweisen nicht zu erörtern sind und andererseits zu welchen Vorwürfen dem Beschuldigten Gelegenheit zur sachgerechten Verteidigung in der mündlichen Verhandlung gegeben werden wird (Hinweis E 5.4.1990, 90/09/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090054.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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