RS Vwgh 1995/11/16 93/09/0054

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §95 Abs2;
BDG 1979 §95 Abs3;
MRKZP 07te Art4 Z1;
StGB §259;

Rechtssatz

Die Bindung gemäß § 95 Abs 2 BDG 1979 bedeutet nicht, daß ein bestimmtes Verhalten, das zu keiner gerichtlichen Verurteilung geführt hat, nicht zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gemacht werden dürfte. Selbst ein gerichtlicher Freispruch würde das nicht behindern. Im Disziplinarverfahren ist in einem solchen Fall lediglich zu beachten, welche Tatsachen im gerichtlichen Urteil nicht als erweisbar festgestellt wurden. Im übrigen kann aber auch das einem Freispruch zugrundeliegende Verhalten wegen der unterschiedlichen Maßstäbe zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090054.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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