Index
19/05 MenschenrechteNorm
BDG 1979 §95 Abs2;Rechtssatz
Die Bindung gemäß § 95 Abs 2 BDG 1979 bedeutet nicht, daß ein bestimmtes Verhalten, das zu keiner gerichtlichen Verurteilung geführt hat, nicht zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gemacht werden dürfte. Selbst ein gerichtlicher Freispruch würde das nicht behindern. Im Disziplinarverfahren ist in einem solchen Fall lediglich zu beachten, welche Tatsachen im gerichtlichen Urteil nicht als erweisbar festgestellt wurden. Im übrigen kann aber auch das einem Freispruch zugrundeliegende Verhalten wegen der unterschiedlichen Maßstäbe zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090054.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016