Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z4;Rechtssatz
Hinsichtlich der Anwendung der Befreiungsbestimmung nach § 14 TP 6 Abs 5 Z 4 GebG ist davon auszugehen, daß das § 14 GebG beherrschende strenge Urkundenprinzip auch auf die jeweiligen Befreiungsbestimmungen für bestimmte Schriften anzuwenden ist. Somit müssen auch die für eine Gebührenbegünstigung oder Gebührenbefreiung maßgebenden Umstände aus der Schrift selbst ersichtlich sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160057.X09Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.01.2010