RS Vwgh 1995/11/16 94/16/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1995
beobachten
merken

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z4;
GebG 1957 §14;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Anwendung der Befreiungsbestimmung nach § 14 TP 6 Abs 5 Z 4 GebG ist davon auszugehen, daß das § 14 GebG beherrschende strenge Urkundenprinzip auch auf die jeweiligen Befreiungsbestimmungen für bestimmte Schriften anzuwenden ist. Somit müssen auch die für eine Gebührenbegünstigung oder Gebührenbefreiung maßgebenden Umstände aus der Schrift selbst ersichtlich sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160057.X09

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten