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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation der antragstellenden Nachbarn; neuerliche Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges nach Aufhebung der eine Verfahrensfrage betreffenden Vorstellungsbescheide durch den Verfassungsgerichtshof zumutbarRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Änderungsplanes Nr. 3.51 zum Flächenwidmungsplan Nr. 3 der Stadtgemeinde Ansfelden vom 05.07.90, insoweit er das östlich der Bahnlinie an das Trenngrün anschließende Wohngebiet betrifft.
Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Nachbarn wird erst durch einen für das Nachbargrundstück erteilten Baubewilligungsbescheid bewirkt; daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß bereits Bauführungen vorgenommen wurden.
Zwar konnte der bekämpfte Flächenwidmungsplan anläßlich der Entscheidung über die mit sechs Verfassungsgerichtshofbeschwerden bekämpften - nicht die Sache, sondern ausschließlich eine Verfahrensfrage betreffenden - Vorstellungsbescheide wegen mangelnder Präjudizialität auf seine Gesetzmäßigkeit nicht überprüft werden (s. E v 07.10.92, B614/92 ua.). Der Antragstellerin steht es - nach der mit dem genannten Erkenntnis erfolgten Aufhebung der sechs Vorstellungsbescheide - im fortgesetzten Bauverfahren frei, aufgrund der ihr (nunmehr) zukommenden Parteistellung (§46 Abs1 Oö BauO) gegebenenfalls (neuerlich) ihre Bedenken gegen den Flächenwidmungsplan an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Ein solcher Weg ist für die antragstellende Gesellschaft schon deswegen nicht unzumutbar, weil sie bei Aufrechterhaltung ihrer Bedenken gegen die Bauvorhaben im neuen Wohngebiet im fortgesetzten Verfahren ohnehin gezwungen wäre, den Rechtszug auszuschöpfen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan, NachbarrechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:V32.1992Dokumentnummer
JFR_10078988_92V00032_01