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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/09/19 91/07/0103 1Stammrechtssatz
Ein auf § 66 Abs 2 AVG gestützter letztinstanzlicher Bescheid kann mit Beschwerde an den VwGH bekämpft werden, wobei eine Rechtsverletzung durch einen solchen Bescheid einerseits darin gelegen sein kann, daß die Berufungsbehörde mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen von dieser Regelung zu Unrecht Gebrauch gemacht hat, aber auch darin, daß die Berufungsbehörde von einer für den Bf nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (Hinweis E 19.1.1988, 87/07/0154).
Schlagworte
BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070055.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011