Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/28 92/12/0218 3Stammrechtssatz
Bei einer aufhebenden Entscheidung über die Berufung gegen eine erstinstanzliche Suspendierung durch die Disziplinaroberkommission lebt die vorläufige Suspendierung nicht wieder auf (Hinweis B 26.11.1992, 92/09/0227), weil § 112 Abs 3 BDG 1979 an die Tatsache der Entscheidung der Disziplinarkommission, nicht aber an deren weiteren Bestand anknüpft (hier: Das gilt auch im Fall der Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides wegen unrichtiger Zusammensetzung des Senates der Disziplinarkommission).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995090129.X01Im RIS seit
20.11.2000