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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §73 Abs2Rechtssatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist; Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nur beim Verwaltungsgerichtshof; kein Verfahrenshilfeantrag beim Verfassungsgerichtshof; somit keine Unterbrechung der Beschwerdefrist
(siehe auch B v 28.06.95, B979/95 und B980/95).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1002.1992Dokumentnummer
JFR_10078988_92B01002_01